Wilhelmsfelder Singkreis e.V.
Satzung
Gemäß Gründungsversammlung vom 03. Juni 1985
In § 10 geändert in der Mitgliederversammlung am 19.03.2007
Wilhelmsfelder Singkreis e.V.
Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Wilhelmsfelder Singkreis 1985“ mit dem Zusatz e.V.
Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Wilhelmsfeld und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Heidelberg eingetragen.
§ 2
Zweck
Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Betrieb gerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, nämlich die Pflege des geistlichen und weltlichen Chorgesangs mit oder ohne Instrumentalbegleitung, insbesondere zur Gestaltung kirchenmusikalischer Konzerte.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

  • regelmäßige Chorproben,
  • regelmäßige Stimmbildung
  • Probenwochenenden und
  • Gesamtproben mit Chor und Orchester
    zur Veranstaltung von Konzerten und anderen musikalischen Darbietungen, wobei
    sich der Verein auch in den Dienst der Kirchen und der Öffentlichkeit stellt.
    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
    sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
    § 3
    Geschäftsjahr
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    § 4
    Mitgliedschaft
    Der Verein setzt sich aus
    musizierenden Mitgliedern (Aktive),
    fördernden Mitgliedern (Passive) und
    Ehrenmitgliedern
    zusammen.
    § 5
    Erwerb der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kann von allen musikalisch interessierten Personen erworben werden. Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vereinsvorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag
    ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, die dann
    endgültig mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. Ein Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
    Die Personen, die musizierende Mitglieder werden wollen, unterliegen einer Beurteilung durch den musikalischen Leiter.
    Förderndes (passives) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden,
    die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst mit zu musizieren.
    Die Umwandlung vom aktiven zum passiven Mitglied ist auf Antrag mit 4-wöchiger
    Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Quartals möglich.
    Mitglieder, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    § 6
    Pflichten der Mitglieder
    Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die aktiven Mitglieder
    haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen.
    Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
    § 7
    Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod
    a) durch Austritt; die Austrittserklärung kann nur zum Schluss eines Quartals mit
    einer Kündigungsfrist von vier Wochen schriftlich an den Vorstand gerichtet
    werden.
    b) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen
    die Satzung verstößt, die Bestrebungen des Vereins absichtlich schädigt, oder
    ein Jahr lang mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung binnen
    vier Wochen seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes hat zunächst der Vorstand einen Beschluss zu fassen, welcher
    der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen ist. Bei der
    Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist der Beschluss als besonderer
    Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen. Mit der Bestätigung des Vorstandsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung ist der Ausschluss wirksam.
    Der freiwillige Austritt oder Ausschluss hebt die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge nicht auf.
    § 8
    Beiträge
    Die Höhe des Jahresbeitrages für aktive und für passive Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist als Mindestbeitrag zu verstehen, der vierteljährlich entrichtet werden soll.
    Jugendliche unter 18 Jahren sind beitragsfrei.
    § 9
    Organe des Vereins
    Die Angelegenheiten des Vereins werden wahrgenommen durch
    a) den Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung.
    § 10
    Der Vorstand
    Der Vorstand besteht aus
    a) dem geschäftsführenden Vorstand und
    b) dem Beirat, gebildet aus vier Mitgliedern.
    Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
    a) der Vorsitzende
    b) der stellvertretende Vorsitzende
    c) der Kassenführer
    d) der Schriftführer.
    Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende
    oder der stellvertretende Vorsitzende, jeweils zusammen mit einem weiteren
    Mitglied des Vorstandes.
    Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
    auf zwei Jahre gewählt. Hierbei erfolgt die Wahl des Vorsitzenden, des Kassenführers und des Schriftführers in ungeraden und die des stellvertretenden Vorsitzenden
    in geraden Kalenderjahren.
    Der Beirat kann nur von den aktiven Mitgliedern der Mitgliederversammlung gewählt
    werden. Der Beirat wird auf ein Jahr gewählt. Die Wahl geschieht offen, sofern nicht
    ein anwesendes Mitglied eine schriftliche, geheime Wahl verlangt. Bei der Wahl entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Der musikalische Leiter kann nicht Mitglied des Vorstandes sein.
    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben;
    a) Er beschließt unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung über
    die laufenden Geschäfte in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom
    stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich unter Bekanntgabe der
    Tagesordnung einberufen werden. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen
    und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
    b) Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Ladefrist
    von 2 Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein und leitet die
    Versammlung.
    c) Der Vorstand stellt den an die Mitgliederversammlung zu erstattenden
    Jahresbericht mit Jahresrechnung auf.
    d) Der Kassenführer führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er darf Zahlungen nur aufgrund von Vorstandsbeschlüssen leisten.
    e) Der Vorstand beruft den musikalischen Leiter des Vereins.
    f) Der Vorstand beschließt auf Vorschlag des musikalischen Leiters das künstlerische Programm, sowie dessen Durchführung und Finanzierung.
    § 11
    Die Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden
    einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragen.
    Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
    a) Feststellung und Änderung der Satzung
    b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
    c) Wahl und Entlastung des Vorstandes
    d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
    für die Dauer von zwei Jahren
    e) Festlegung des Jahresbeitrages
    f) Auflösung des Vereins.
    Über jede Versammlung ist eine Niederschrift durch einen Protokollführer, der vom
    Vorstand bestimmt werden kann, anzufertigen und von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
    § 12
    Beschlüsse
    Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins
    betrifft, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei sonstigen Beschlüssen ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder ausreichend.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    § 13
    Auflösung des Vereins
    Der Verein kann nur aufgelöst werden in einer ausschließlich für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung.
    Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt der evangelischen und
    katholischen Kirchengemeinde Wilhelmsfeld zu gleichen Teilen zu, mit der Auflage,
    dieses zur Förderung der konzertanten Kirchenmusik in Wilhelmsfeld einzusetzen.
    § 14
    Inkrafttreten der Satzung
    Die vorliegende Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 03.06.1985 beschlossen worden. Sie tritt nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.